03.07.2020

Verkauf von Speisen und Getränken bei geändertere Mehrwehrtsteuer


Nachfolgende Hinweis haben wir zur Behandlung der Mehrwertsteuerausweisung beim Verkauf von Speisen und Getränken erhalten.

hiermit möchten wir Sie nochmals gesondert auf die Senkung der Umsatzsteuer auf gastronomische Leistungen aufmerksam machen.

Im Zuge des ersten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde beschlossen, dass die Umsatzsteuer auf erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen im Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2021 von 19% auf 7% abgesenkt wird.  Ausgenommen hiervon sollen weiterhin Getränke sein, soweit sie nicht ohnehin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (bspw. Milch). Damit entfällt die streitbefangene Abgrenzung zwischen Verzehr vor Ort und Verkauf zum Mitnehmen.

Im Zuge des mittlerweile verabschiedeten zweiten Corona-Steuerhilfegesetz (sog. Konjunkturpaket) wurde beschlossen, dass die Umsatzsteuer auf den Verkauf von Speisen im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 7% auf 5% abgesenkt wird.  Der Verkauf von Getränken unterliegt in diesem Zeitraum mit 16% der Umsatzsteuer.

Zusammenfassend ergibt sich hierzu folgendes Bild für den Verkauf von Speisen:
bis 30.06.2020 19% USt
ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 5% USt
ab 01.01.2021 bis 30.06.2021 7% USt
ab 01.07.2021 19% USt (vorläufig)

Für die Nutzung der ermäßigten Umsatzsteuersätze ist es zwingend erforderlich, dass die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen ab dem 01.07.2020 gesondert aufgezeichnet werden, unabhängig davon, wo die Speisen verzehrt werden. Dies gilt insbesondere für die Bewirtschaftung von Veranstaltungen oder der eigen betriebenen Vereinsgaststätte. Sofern keine gesonderte Aufzeichnung erfolgt, müssen die Erlöse aus dem Verkauf einheitlich mit dem dann geltenden „normalen“ Umsatzsteuersatz versteuert werden.


 
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